MarkenG § 137

Teil 7: Geografische Herkunftsangaben [1]

Abschnitt 3: Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geografischer Herkunftsangaben [2]

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geografische Herkunftsangaben zu treffen.

(2) 1In der Rechtsverordnung können

  1. durch Bezugnahme auf politische oder geografische Grenzen das Herkunftsgebiet,

  2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und

  3. die Art und Weise der Verwendung der geografischen Herkunftsangabe

geregelt werden. 2Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geografischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 zu Teil 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 137 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.