Teil 7: Geografische Herkunftsangaben [1]
Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 [2]
§ 135 Ansprüche wegen Verletzung [3]
(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,
Vereinigungen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 ,
anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl L 347 vom , S. 671; L 189 vom , S. 261; L 130 vom , S. 18; L 34 vom , S. 41; L 106 vom , S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 umfasst.
4Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376