Teil 7: Geografische Herkunftsangaben [1]
Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 [2]
§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren [3]
(1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
(2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
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QAAAB-36376