Suchen Barrierefrei
MarkenG § 124

Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

Abschnitt 2: Unionsmarken [2]

§ 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte [3]

1Sind nach Artikel 125 der Verordnung (EU) 2017/1001 deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. 2Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 Abschnitt 3 zu Teil 6 Abschnitt 2 geworden und teilweise neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 124 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .