MarkenG § 11

Teil 2: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz

Abschnitt 2: Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

§ 11 Agentenmarken [1]

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vor.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .