Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]
Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen [2]
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen [3]
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2008 (BGBl 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
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QAAAB-36376
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 6 Abschnitt 1 aufgehoben, der bisherige Teil 6 Abschnitt 2 zu Teil 6 Abschnitt 1 geworden und neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 107 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .