MarkenG § 106e

Teil 5: Gewährleistungsmarken [1]

§ 106e Prüfung der Anmeldung [2]

(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 106e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .