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Sächsisches FG Beschluss v. - 7 V 836/04

Gesetze: AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 350, FGO § 69, FGO § 137 Abs. 2

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Rechtsbehelfsbefugnis

Aussetzung der Vollziehung

Kostenentscheidung

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Prüfungsanordnung vom betreffend ges.Feststellung von Best.-Grundlagen bei Bauträgerobjekt B.-Str. a) in L. 1998 und 1999)

Leitsatz

1. Die einzelnen Feststellungsbeteiligten sind nicht Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung, die ihnen „für” eine Bauträgergesellschaft bekannt gegeben wird, und die nach ihrem Tenor eine Prüfung der Besteuerungsgrundlagen bei der Bauträgergesellschaft anordnet. Die Beteiligten – sofern sie nicht Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft sind – sind lediglich Empfänger der Prüfungsanordnung, ohne jedoch selbst durch sie beschwert zu sein.

2. Die Kosten eines Verfahrens über Aussetzung der Vollziehung sind der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn zwar der Antrag ohne Erfolg bleibt, da eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung im Hauptsacheverfahren aus den in Leitsatz 1 genannten Gründen nicht erfolgen kann, die Finanzbehörde aber durch die fehlerhafte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sowie den Umstand, dass sie bei der Einspruchsbearbeitung lediglich zur Begründetheit des Rechtsbehelfs Stellung genommen hat, ohne auf die Unzulässigkeit hinzuweisen, den entscheidenden Anlass für den erfolglosen gerichtlichen Aussetzungsantrag gesetzt hat.

Fundstelle(n):
INF 2005 S. 3 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3301
HAAAB-36366

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Sächsisches FG, Beschluss v. 23.07.2004 - 7 V 836/04

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