Keine Entfernungspauschale für vom Arbeitgeber veranlasste und bezahlte Sammeltransporte zum Einsatzort
Leitsatz
Fährt ein Arbeitnehmer von der Wohnung regelmäßig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt wie z. B. zum Betrieb oder zu einer
Autobahnraststätte, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, ist der Treffpunkt wie eine regelmäßig Arbeitsstätte
zu beurteilen.
Fährt ein Arbeitnehmer regelmäßig mit seinem eigenen Fahrzeug zur Firma seines Arbeitgeber, um von dort zusammen mit seinen
Arbeitskollegen per Sammelbeförderung in einem Firmenwagen zu den verschiedenen Baustellen gebracht zu werden, kann für diese
Fahrten keine Entfernungspauschale beansprucht werden.
Der Werbungskosten-Abzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt Aufwendungen voraus. Bei einer Sammelbeförderung
zum Einsatzort, die der Arbeitgeber veranlasst und bezahlt, entstehen dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-36358
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.02.2004 - 7 K 575/03
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