Bewilligung des Versorgungs-Freibetrags für vom Dienst freigestellten Beamten
Leitsatz
Einem vom Dienst freigestellten Beamten, der sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres unter teilweiser Weitergewährung der
Bezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand vom Dienst freistellen lässt, ist der Versorgungs-Freibetrag zu bewilligen.
Für die Frage, ob Versorgungsbezüge in Form gleichartiger Ruhegehälter vorliegen, kommt es auf den Gehalt, nicht auf das
Etikett der vereinbarten Regelung an. Ist ein Beamter „unwiderruflich” nicht mehr im aktiven Dienst tätig und bezieht er gekürzte
Bezüge nach Ruhegehaltssätzen, ist er nicht mehr als aktiver Beamter (im Sonderurlaub) anzusehen.
Auch bei Grundsatzentscheidungen kann der konsentierte Einzelrichter als gesetzlicher Richter entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1404 Nr. 23 EFG 2005 S. 299 EFG 2005 S. 299 Nr. 4 YAAAB-36356
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.03.2004 - 7 K 393/99
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