Gegenbeweis bei Zustellung von Schriftstücken durch Postzustellungsurkunde
Leitsatz
Die durch Erstellung der Postzustellungsurkunde dokumentierte Zustellung beim Bevollmächtigten der Antragstellerin genügt
den an die Wirksamkeit einer Zustellung mittels Zustellungsurkunde zu stellenden Anforderungen.
Wird auf der Zustellungsurkunde unter der Rubrik „Aktenzeichen” sowohl die Steuernummer vermerkt sowie, neben verschiedenen
Einspruchsentscheidungen befinde sich auch der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2001 in dem Briefumschlag, genügt
das für einen eindeutig bestimmbaren Inhalt der Postzustellungsurkunde.
Fehlt eine von mehreren auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Sendungen, muss sich der Empfänger unverzüglich beim Adressaten
melden und die fehlerhafte Zustellung rügen.
Auch die Angaben des Sachbearbeiters des Finanzamts im Geschäftsnummernfeld stellen eine eigenständige öffentliche Urkunde
i.S. des § 418 Abs. 1 ZPO über den Vorgang dar, welche Bescheide und sonstigen Schriftstücke in den zu verschließenden Briefumschlag
eingelegt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 114 Nr. 2 VAAAB-36344
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.09.2004 - 11 V 322/04
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