1) Auch innerhalb eines Dienstverhältnisses können mehrere regelmäßige Arbeitsstätten i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG bestehen.
2) Übt der Steuerpflichtige seine Arbeitsleistung nach seinem Arbeitsvertrag auf Dauer an mehreren Betriebsstätten seines
Arbeitgebers aus und begibt er sich mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit an die verschiedenen Tätigkeitsorte,
liegen - in Abgrenzung zur Einsatzwechseltätigkeit - mehrere Arbeitsstätten i.S.v. § 9 Abs 1. S. 3 Nr. 4 EStG vor. Ein Abzug
von Verpflegungsmehraufwendungen kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1403 Nr. 23 EFG 2005 S. 30 EFG 2005 S. 30 Nr. 1 SAAAB-36332
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