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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9368/02 EFG 2004 S. 826

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1

„Gegenstand des Klagebegehrens„ bei Anfechtung eines Haftungsbescheid

Leitsatz

Durch die Formulierung eines Antrags auf vollständige „Aufhebung„ eines „Haftungsbescheids in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung„ wird der Gegenstand des Klagebegehrens einer Anfechtungsklage nicht hinreichend konkret bezeichnet.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 826
EFG 2004 S. 826 Nr. 11
BAAAB-36329

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 23.02.2004 - 9 K 9368/02

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