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Altersteilzeit | vorzeitige Beendigung der Rente wegen Schwerbehinderung
Nach § 9 Abs. 2 Buchst a TV ATZ (öffentlicher Dienst) endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis u. a. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Dabei handelt es sich um eine Zweckbefristung gem. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG. Das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Altersrente wegen Schwerbehinderung gem. § 9 Abs. 2 TV ATZ ist keine unzulässige Benachteiligung gem. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX, sondern durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX). Das gewählte Mittel ist auch zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ().