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Einkommensteuer | Aufteilung von Leistungen bei der nachgelagerten Besteuerung gem. § 22 Nr. 5 EStG
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen werden nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Leistungen aufzuteilen. Aufzuteilen ist bei erstmaligem Bezug von Leistungen und in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG (Fälle schädlicher Verwendung). Mit IV C 3 - S 2257b - 47/04 gibt die FinVerw nun die Einzelheiten zur Aufteilung der Leistungen bekannt.