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Gewerbesteuer | Steuerpflicht einer Organgesellschaft trotz Gewerbesteuerfreiheit einer Schwester-Organgesellschaft (§ 3 Nr. 20 GewStG 1984)
Die Befreiung einer Organgesellschaft von der GewSt gemäß § 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden. Für eine „tätigkeitsübergreifende„ Steuerbefreiung verschiedener Steuerrechtssubjekte gibt das Gesetz auch im Organkreis keine Handhabe (BFH-Urt. v. - I R 100/01).