BMF - IV B 1 -S 1301 POL - 43/04 BStBl 2004 I 1029

Anwendbarkeit des neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen (DBA vom ) hinsichtlich der Anwendung der 183-Tage-Regel nach Artikel 15 Abs. 2 Buchst. a DBA

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung der 183 Tage-Regel nach Artikel 15 Abs. 2 Buchst. a DBA in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmen im Jahr 2004 nach Polen entsandt wird und die Dauer der Entsendung über den hinausgeht, folgende Auffassung vertreten:

Das neue DBA ist, soweit es in 2004 in Kraft tritt, ab anzuwenden, während das derzeit geltende DBA mit Polen vom (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden sein wird. Für das Kalenderjahr (Steuerjahr) 2004 bedeutet das, dass nach dem derzeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht für Fälle, in denen ein entsandter Mitarbeiter nicht länger als 183 Tage in 2004 in Polen tätig war, in Deutschland verbleibt. Für 2005 ist allerdings nach dem neuen DBA zu prüfen, ob der Arbeitnehmer insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums in Polen anwesend war. Es ist der Gesamtzeitraum zu betrachten, auch wenn der Beginn des 12-Monats-Zeitraums noch in das Jahr 2004 hineinreicht. Wenn sich ein entsandter Mitarbeiter z.B. vom bis , also für 10 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in Polen aufhält, hat Polen gem. Art. 15 Abs. 2 Buchst. a des neuen DBA für 2005 das Besteuerungsrecht für die Einkünfte, die der Mitarbeiter vom 01.01. bis bezieht.

In entsprechenden Fällen verbleibt Deutschland somit in 2004 das Besteuerungsrecht für die in 2004 erhaltenen Einkünfte eines nach Polen entsandten deutschen Mitarbeiters nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a des alten DBA und in 2005 erhält Polen nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. a das Besteuerungsrecht für die vom 01.01. bis erhaltenen Einkünfte des von Deutschland nach Polen entsandten Mitarbeiters. Soweit Polen für diese Einkünfte ebenfalls einen Lohnsteuerabzug vorsieht, würde Art. 32 Abs. 2 Buchst. a des neuen DBA gelten, im anderen Fall Art. 32 Abs. 2 Buchst. b des neuen DBA.

BMF v. - IV B 1 -S 1301 POL - 43/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1029
JAAAB-36160