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FG Münster Urteil v. - 6 K 4015/02 I EFG 2005 S. 305

Gesetze: EStG 1990 § 7 Abs 5, InvZulG 1999 § 3 Abs 1

Investitionszulage:

Voraussetzungen für eine Investitionszulage bei Modernisierungsmaßnahmen an einem Seniorenwohnheim - Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zu Wohnzwecken dienen"

Leitsatz

1) Die BFH-Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990, derzufolge ein Gebäude nur dann zu Wohnzwecken dient, wenn seine Räume als Mindestausstattung u.a. eine Küche ein Bad und eine Toilette enthalten, kann nicht uneingeschränkt zur Auslegung des § 3 InvZulG 1999 herangezogen werden.

2) Die als stationäre Pflegestation genutzten Räumlichkeiten eines Seniorenwohnheims dienen auch dann i.S. des § 3 InvZulG 1999 "zu Wohnzwecken", wenn zwar nicht jedes Pflegezimmer über eine eigene Küche, Bad und WC verfügt, jedoch auf der betreffenden Etage neben den Pflegezimmern ein Gemeinschaftsraum und eine Teeküche untergebracht sind, die von den Bewohnern zur Zubereitung von Mahlzeiten genutzt werden kann, und jeweils zwei Heimbewohnern eine zwischen ihren Zimmern gelegene Nasszelle zur Verfügung steht.

3) Dass den Bewohnern des Seniorenwohnheims außerdem Service-, Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden, berührt die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 305
UAAAB-36071

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 20.07.2004 - 6 K 4015/02 I

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