Rechtschutzbedürfnis an Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Insolvenzantrag
Unbillige Härte bei AdV
Leitsatz
1. Bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer GmbH besteht ein Rechtschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung.
2. Bei einer Umsatztantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor.
3. Für die fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage ist maßgebend, ob die Pensionszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung
zur Insolvenz der GmbH führt.
4. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte für ein Verrechnungskonto zumindest die Verzinsung vorgesehen,
mit der die Gesellschaft selbst belastet war.
5. Eine AdV wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
bestehen.