Gewinnneutrale passive Rechnungsabgrenzung in Bezug auf
zweckgebundene Einzahlungen der Franchisenehmer
Leitsatz
Zum Bilanzstichtag nicht verbrauchte Beträge auf dem von
einem Franchisegeber geführten Konto für Zwecke der
überregionalen Werbung, das aus vertraglich festgelegten Einzahlungen der
Franchisenehmer gespeist wird, können nicht mittels passiver
Rechnungsabgrenzung gewinnneutral behandelt werden, wenn sie keine
Vorauszahlungen auf nach dem Abschlussstichtag fällig werdende
Verpflichtungen der Franchisenehmer darstellen.
Die Behandlung derartiger Gelder als Treuhandvermögen setzt
neben einem entsprechenden Bilanzausweis die Weisungsabhängigkeit des
Franchisegebers bzgl. deren Verwendung und seine jederzeitige
Herausgabeverpflichtung voraus.
Die bloße vertragliche Zweckgebundenheit der vereinnahmten
Werbegelder rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten bzgl. der nicht verausgabten Beträge.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 27 EFG 2005 S. 27 Nr. 1 GAAAB-36054
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2004 - 9 K 6438/03 G, F
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