Nachträgliche Bildung einer Reinvestitionsrücklage aufgrund eines bei der Betriebsprüfung festgestellten Veräußerungsgewinns
Leitsatz
Ergibt sich erst nach Einreichung der Bilanz aufgrund Feststellungen der Betriebsprüfung zum Bodenwert die Möglichkeit, wegen
eines danach anzusetzenden Veräußerungsgewinns eine Reinvestitionsrücklage zu bilden, so steht der fehlende Zusammenhang mit
einer Bilanzberichtigung bei verfassungskonformer Auslegung einer Bilanzänderung aufgrund nachträglicher Ausübung des Wahlrechts
nicht entgegen.
Beruht die Eröffnung der Wahlmöglichkeit auf einer noch streitigen Bodenbewertung, kann die Bildung der Rücklage zunächst
nur hilfsweise vorgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 28 EFG 2005 S. 28 Nr. 1 KÖSDI 2005 S. 14504 Nr. 2 SAAAB-36050
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2004 - 7 K 4234/01 E
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