Überlassung von Schlachthofräumen und -einrichtungen einschließlich Wartung, Stromversorgung und Kühlung keine zur Entnahme
begünstigten Stroms berechtigende Haupttätigkeit des produzierenden Gewerbes
Leitsatz
Ein Unternehmen, das im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung anderen rechtlich selbständigen Unternehmen Schlachthofräume
und -einrichtungen einschließlich Wartung, Stromversorgung und Kühlung zur Verfügung stellt, die diese zur Fleischproduktion
nutzen, führt nach der maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 93) keine zur Entnahme begünstigten Stroms berechtigende
Haupttätigkeit des produzierenden Gewerbes aus, sondern erbringt eine Vermietungsleistung.
Fundstelle(n): VAAAB-36049
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.09.2004 - 4 K 5787/00 VSt
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