Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vermögensbildung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz
S. 3734Ziel des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ist heute vor allem, die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen zu stärken. Durch Beteiligungen von Arbeitnehmern soll die Investitionskraft der Unternehmen gestärkt werden, wodurch wiederum Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem soll die Motivation der Arbeitnehmer gestärkt werden, indem sie am Ergebnis ihrer Leistung beteiligt sind.
Andere Sparformen, insbesondere das Bausparen durch Arbeitnehmer, sollen ebenfalls gefördert werden. Der geringere Fördersatz zeigt aber, dass es die vorrangige Zielsetzung des 5. VermBG ist, die Anlage von Geldern in Vermögensbeteiligungen zu erhöhen. Das 5. VermBG hat im Übrigen das Ziel der Umverteilung von Vermögen.
Das Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage und die damit verbundenen Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten sind in der Verordnung zur Durchführung des 5. VermBG (VermBDV 1994) geregelt. Zu den Zweifels- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den ab 2004 angelegten vermögenswirksamen Leistungen nimmt das (BStBl 2004 I S. 717) ausführlich Stellung. Für vor dem angelegte vermögenswirksame Leistungen sind weiterhin die BStBl 1997 I S. 738BStBl 2000 I S. 1227