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BAG 20.07.2004 9 AZR 626/03, NWB 47/2004 S. 370

Arbeitsrecht | Auslegung eines Antrags auf Teilzeitarbeit

Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG nicht wahrt, ist der Auslegung zugänglich. Es kann so ausgelegt werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Ein zu kurzfristig gestelltes Änderungsverlangen kann auch dann nicht die in § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG geregelten Zustimmungsfiktionen auslösen, wenn der Arbeitgeber sich sachlich auf es einlässt ().

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