Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen von Einbringungen nach den §§ 20, 24 UmwStG – Anwendung der Grundsätze des – BStBl 2000 II S. 621 – Büro- und Verwaltungsgebäude)
Nach §§ 20, 24 UmwStG ist die steuerneutrale Übertragung von Sachgesamtheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) nur möglich, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist dabei grundsätzlich nach der funktionalen Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. BStBl 2000 I S. 1253 – Anhang 28 III des ESt- Handbuch).
Fraglich ist, ob in diesem Licht auch ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der §§ 20 und 24 UmwStG anzusehen ist.
Mit Urteil vom (VIII R 11/99 – BStBl 2000 II S. 621) hat der BFH für die Betriebsaufspaltung entschieden, dass auch ein Büro- oder Verwaltungsgebäude jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein kann, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet.
Die Grundsätze dieses Urteils sind auch für die Auslegung der Frage, ob ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der §§ 20, 24 UmwStG anzusehen ist, entsprechend anzuwenden.
Im Nachgang zu dem o.g. Urteil hat die Verwaltung für Fälle der Betriebsaufspaltung eine Übergangsregelung (vgl. BStBl 2001 I S. 634) für die erstmalige Anwendung des o.g. Urteils zugelassen, dessen Frist mehrmals – zuletzt bis zum – verlängert wurde.
Diese Übergangsregelung gilt nicht für die Auslegung des Umfangs der wesentlichen Betriebsgrundlage im Sinne der §§ 20, 24 UmwStG.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
UAAAB-35906