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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1633/02 EFG 2004 S. 1840

Gesetze: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999

Leitsatz

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 weist weder ein zur Verfassungswidrigkeit führendes Vollzugsdefizit auf, noch ist sie sonst verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 79 Nr. 2
EFG 2004 S. 1840
EFG 2004 S. 1840 Nr. 24
DAAAB-35793

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2004 - 2 K 1633/02

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