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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 6100/02 EFG 2005 S. 41

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2

Steuerpflicht der Erträge aus einer beliehenen Lebensversicherung

Leitsatz

Erträge aus einer Kapitallebensversicherung sind grundsätzlich immer dann steuerpflichtig, wenn Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherung eines Darlehens abgetreten sind, dessen Kosten Betriebsausgaben darstellen. Falls jedoch das Darlehen im betrieblichen Bereich ausschließlich zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wird, verbleibt es bei der Steuerfreiheit der Erträge. Die teilweise Verwendung der Darlehensbeträge zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens führt zur Steuerpflicht der Erträge insgesamt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 41
EFG 2005 S. 41 Nr. 1
INF 2005 S. 10 Nr. 1
MAAAB-35764

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 16.08.2004 - 8 K 6100/02

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