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Körperschaftsteuer | Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen von Einbringungen (§§ 20, 24 UmwStG)
Mit (BStBl 2000 II S. 621) hat der BFH für die Betriebsaufspaltung entschieden, dass auch ein Büro- oder Verwaltungsgebäude jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein kann, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet. Die Grundsätze dieses Urteils sind auch für die Auslegung der Frage, ob ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage i. S. der §§ 20, 24 UmwStG anzusehen ist, entsprechend anzuwenden. Die FinVerw hat daraufhin für Fälle der Betriebsaufspaltung eine Übergangsregelung (vgl. , BStBl 2001 I S. 634) für die erstmalige Anwendung des o. g. Urteils zugelassen, deren Frist mehrmals – zuletzt bis zum – verlängert wurde. Nach Ansicht der FinVerw gilt diese Übergang...