OFD Frankfurt am Main - S 2836 A - 2 - St II 1.02

Steuerliche Behandlung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften

Genossenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG verfügen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften über ein variables Kapital (Geschäftsguthaben). Das Geschäftsguthaben einer Genossenschaft stellt dessen Nennkapital dar. Scheiden Mitglieder durch Kündigung aus oder kündigen Mitglieder einzelne Geschäftsanteile, vermindert sich das Nennkapital. Treten neue Mitglieder der Genossenschaft bei oder zeichnen bestehende Mitglieder weitere Geschäftsanteile, erhöht sich das Nennkapital.

Diesen Besonderheiten ist bei Anwendung der Übergangsregelungen vom Anrechnungszum Halbeinkünfteverfahren wie folgt Rechnung zu tragen:

Die Rückzahlung von Nennkapital ist als Leistung im Sinne des § 38 KStG zu beurteilen, die grds. eine Körperschaftsteuer-Erhöhung auslösen kann, vgl. Rz. 44 des (BStBl 2003 I S. 575). Sie gilt bei Genossenschaften jedoch nur insoweit als Leistung im Sinne des § 38 KStG, als die Rückzahlung der Geschäftsguthaben die Einzahlungen zum Geschäftsguthaben – bezogen auf einen Jahreszeitraum – übersteigt. Die Rückzahlungen und Einzahlungen sind jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu saldieren. Hierdurch ist sichergestellt, dass nur eine tatsächliche Verringerung des Geschäftsguthabens unter den Leistungsbegriff des § 38 KStG fällt (entsprechend dem Fall der Kapitalherabsetzung bei anderen Körperschaften).

OFD Frankfurt am Main v. - S 2836 A - 2 - St II 1.02

Fundstelle(n):
IAAAB-35602