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BFH Urteil v. - X R 66/92

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), inzwischen geschiedene Eheleute, erwarben mit Kaufvertrag vom 18. Juni 1986 ein mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäuden bebautes Grundstück in A zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Der Kaufpreis betrug 210 000 DM. Im Anschluß an den Erwerb wurde das Gebäude umgestaltet und instandgesetzt. Die Kläger erbrachten dabei nach ihrer Darstellung erhebliche Eigenleistungen. Für Material, Handwerkerleistungen etc. entstanden ihnen im Jahr 1986 Aufwendungen in Höhe von 81 406 DM und im Jahr 1987 von 49 720 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 391
BFH/NV 1995 S. 391 Nr. 5
BAAAB-35412

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BFH, Urteil v. 31.08.1994 - X R 66/92 -nv-

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