Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil wurde den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 29. Oktober 1993 zugestellt. Mit der rechtzeitig eingelegten Revision machten sie geltend, das angefochtene Urteil sei der Klägerin zu 2 "soweit bisher erkennbar" unter falscher Adresse, nämlich der Adresse des Ehemannes zugestellt worden. Die -- weitere -- Revisions begründung im Schriftsatz vom 3. Januar 1994 ging an diesem Tage beim Bundes finanzhof (BFH) ein. Mit Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 14. Januar 1994 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, daß die nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebene Revisionsbegründungsfrist am 29. Dezember 1993 abgelaufen sei; zugleich wurde auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Die Kläger haben hierauf nicht geantwortet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 138 BFH/NV 1995 S. 138 Nr. 2 YAAAB-35400
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