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BFH Beschluss v. - XI E 1/94

Nachdem der Senat die Revision des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 75000 DM auf insgesamt 2952 DM fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 819
BFH/NV 1994 S. 819 Nr. 11
JAAAB-35337

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BFH, Beschluss v. 25.02.1994 - XI E 1/94 -nv-

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