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BFH Beschluss v. - X B 219/92

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstreben mit der Untätigkeitsklage, den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987 dahingehend zu ändern, daß ein Grundfreibetrag von 5000 DM und Vorsorgeaufwendungen von 7300 DM berücksichtigt werden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen; die Kläger haben Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 729
AAAAB-35301

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 21.02.1994 - X B 219/92 -nv-

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