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BFH Beschluss v. - X B 170/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben wegen Einkommensteuer 1990 im Hinblick auf die Höhe des Kinderfreibetrages und des Abzugs der Versicherungs beiträge Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Finanzgericht (FG) wies die Untätigkeitsklage mit Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Darauf beantragten die Kläger fristgemäß mündliche Verhandlung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 793
BFH/NV 1995 S. 793 Nr. 9
JAAAB-35295

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BFH, Beschluss v. 23.11.1994 - X B 170/93 -nv-

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