Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie traten durch zwei notarielle Verträge vom 23. November 1984 einer Bauherrengemeinschaft bei und kauften Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an zwei zu errichtenden Teileigentumseinheiten (Läden). Dabei handelten sie in dem Vertrag, der sich auf die sog. Teileigentumseinheit Nr. III bezog, als "Eheleute A ... -- in Gesellschaft bürgerlichen Rechts --" mit dem Zusatz: "Herr A ist mit 95 % und Frau A ist mit 5 % an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt". In dem Vertrag, der sich auf die sog. Teileigentumseinheit Nr. IV bezog, traten sie als "Eheleute A ... -- in Gesellschaft bürgerlichen Rechts --" mit dem Zusatz auf: "Herr A ist mit 90 % und Frau A ist mit 10 % an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 557 BFH/NV 1995 S. 557 Nr. 6 SAAAB-35266
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