Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie ihr inzwischen verstorbener Ehemann (Erblasser), dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, betrieben zusammen eine Landwirtschaft. Sie bauten Getreide und Feldgemüse (Ackerbohnen) an und versteuerten im Streitjahr (1984) ihre im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze nach Durchschnittsätzen (§ 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Juni 1984, BGBl I 1984, 796, BStBl I 1984, 423 -- im folgenden: UStG 1980 --). Sie lieferten im zweiten Halbjahr 1984 Mais und Ackerbohnen an die Trocknungsgenossenschaft (T) und erhielten fremden getrockneten Mais und fremde getrocknete Ackerbohnen zurück. Die getrockneten Feldfrüchte lieferten sie an ein Lagerhaus (R). R wies in sog. "Abrechnungsbelegen" über diese Lieferungen Umsatzsteuerbeträge gesondert aus, denen ein Steuersatz von 13 v. H. zugrunde lag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 928 BFH/NV 1995 S. 928 Nr. 10 VAAAB-35252
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