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BFH Urteil v. - V R 126/93

Am 17. Juli 1990 erhob die Steuerberatungsgesellschaft T (T) -- ohne eine Prozeßvollmacht vorzulegen -- "namens und im Auftrag" der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer aus fünf Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1981 bis 1983. In den Bescheiden hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Zwischenvermietung einer Tennis- und Squash-Halle umsatzsteuerrechtlich nicht anerkannt und u. a. den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Herstellung der Halle verweigert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 328
BFH/NV 1995 S. 328 Nr. 4
BAAAB-35237

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BFH, Urteil v. 19.05.1994 - V R 126/93 -nv-

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