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BFH Beschluss v. - VII R 15/94

Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzministerium hat die Bestellung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) mit der Begründung widerrufen, daß der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Ein solcher werde aufgrund der Eintragung des Klägers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 915 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wegen zahlreicher Haft befehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gesetzlich vermutet. Die Klage gegen die Wider rufungsverfügung blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 241
BFH/NV 1995 S. 241 Nr. 3
IAAAB-35145

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BFH, Beschluss v. 08.09.1994 - VII R 15/94 -nv-

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