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BFH Beschluss v. - VII R 15/94

Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzministerium hat die Bestellung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) mit der Begründung widerrufen, daß der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Ein solcher werde aufgrund der Eintragung des Klägers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 915 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wegen zahlreicher Haft befehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gesetzlich vermutet. Die Klage gegen die Wider rufungsverfügung blieb erfolglos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 241
BFH/NV 1995 S. 241 Nr. 3
IAAAB-35145

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BFH, Beschluss v. 08.09.1994 - VII R 15/94 -nv-

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