Der während des Klageverfahrens verstorbene Kläger und seine Ehefrau sowie Alleinerbin, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), haben in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 7 673 DM angegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) veranlagte sie dementsprechend zur Einkommensteuer von 0 DM. Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahre 1986 bei der -- bereits liquidierten -- A-GmbH, an welcher der Kläger als Geschäftsführer mit 80 v. H. des Stammkapitals beteiligt gewesen war, wurde der Verkauf eines 16 878 qm großen Betriebsgrundstücks der GmbH an den Kläger vom Dezember 1982 zum Preis von 1 Mio. DM überprüft. Es handelt sich um ein in einem Gewerbegebiet befindliches bebautes Grundstück. Die Anschaffungskosten des Klägers betrugen einschließlich der Grunderwerbsteuer und Kosten 1 102 799,50 DM. Der Prüfer schloß sich nach Einholung mehrerer Wertgutachten (vom FA Gutachten B: 2 Mio. DM, von Klägern Gutachten C: 1,1 Mio. DM) dem Gutachten des Bausachverständigen bei der Oberfinanz direktion (OFD) mit einem Wert von 1,55 Mio. DM an. Er sah im Unterschiedsbetrag zum Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 550 000 DM, die zu weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 210 000 DM und einer Änderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte. Das FA erließ dementsprechend einen Änderungsbescheid für das Streitjahr, in dem die Einkommensteuer auf 90 052 DM festgesetzt wurde. Hiergegen legten die Kläger gleichzeitig mit der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1986 und 1987 Einspruch ein, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die straf befreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG) der Steuerfestsetzung entgegenstehe. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 21. Februar 1989 lehnte das FA ab. Auch die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage auf Verpflichtung des FA zur Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzgericht (FG) mit gegenüber den Klägern erlassenem Urteil als unbegründet abgewiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 301 BFH/NV 1995 S. 301 Nr. 4 TAAAB-35111
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