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BFH Beschluss v. - VII E 1/94

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem das FG dessen Klage gegen die Rücknahme der Umschreibung einer Abfindungsbrennerei abgewiesen hatte, kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Kostenstelle des BFH setzte die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten, ausgehend von einem Streitwert von 6000 DM, auf ... DM (einschließlich ... DM verauslagte Postgebühren) fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 896
BFH/NV 1994 S. 896 Nr. 12
ZAAAB-35054

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BFH, Beschluss v. 22.02.1994 - VII E 1/94 -nv-

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