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BFH Beschluss v. - VII B 18/94

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Branntwein-, Schaumwein- und Biersteuerbescheids unter Hinweis auf § 69 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als nicht statthaft zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 126
BFH/NV 1995 S. 126 Nr. 2
UAAAB-35021

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BFH, Beschluss v. 19.05.1994 - VII B 18/94 -nv-

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