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BFH Beschluss v. - VI B 149/94

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten zugleich mit der Klageerhebung wegen Einkommensteuer 1986 bei dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) teilte dem FG mit, ihm liege kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor; er habe die Vollziehung von Amts wegen ausgesetzt. Das FG wies daraufhin unter Hinweis auf § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Die Beschwerde ließ es nicht zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 628
BFH/NV 1995 S. 628 Nr. 7
QAAAB-34996

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BFH, Beschluss v. 14.12.1994 - VI B 149/94 -nv-

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