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BFH Beschluss v. - V B 44/94

Im Verfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1990 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vor dem Finanzgericht (FG) erstmals geltend, ihr stehe aus Rechnungen über Leistungen für ihr Unternehmen der Abzug von Vorsteuerbeträgen von "ca. 2500 bis 3000 DM" zu, die bisher nicht berücksichtigt worden seien. Der gerichtlichen Aufforderung, die Rechnungen über die bezeichneten Leistungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das FG berücksichtigte keine Vorsteuerbeträge, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 637
BFH/NV 1995 S. 637 Nr. 7
UAAAB-34973

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BFH, Beschluss v. 10.08.1994 - V B 44/94 -nv-

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