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BFH Beschluss v. - V B 168/93

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991 mit der Begründung als unzulässig ab, der als Prozeßbevollmächtigte für ihn aufgetretene Rechtsanwalt X habe trotz gerichtlicher Fristsetzung eine Vollmacht nicht rechtzeitig zu den Gerichtsakten eingereicht. Die Beschwerde von Rechtsanwalt X gegen die Entscheidung des FG, wonach er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 20. Dezember 1993 als unzulässig, weil gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 916
NAAAB-34945

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 22.02.1994 - V B 168/93 -nv-

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