Der Architekt X war zu einem 1/10 Bruchteil Mitinhaber eines Miteigentumsanteils, der mit dem Sondereigentum an einem Geschäftslokal verbunden war (Teileigentum), sowie zu dem gleichen Bruchteil Mitinhaber von zehn Miteigentumsanteilen, die mit dem Sondereigentum an jeweils einem Einstellplatz in der Tiefgarage (Teileigentum) verbunden waren. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 25. September 1985 gemeinsam jeweils den Bruchteil von 1/10 an den oben bezeichneten Teileigentumseinheiten. Der Kaufpreis betrug für alle erworbenen Bruchteile zusammen ... DM; der darin enthaltene Betrag der Umsatzsteuer war im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 453 BFH/NV 1995 S. 453 Nr. 5 PAAAB-34927
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