Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1989 und für 1990 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 durch die angefochtenen Urteile ab. Zur Begründung führte es -- im wesentlichen gleichlautend -- aus, die Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Rechtsanwalt erfülle nicht die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Hierbei zog das FG jeweils die Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1991 V R 86/87 (BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776) heran. Das FG berücksichtigte u. a.: Der Kläger sei nach außen nicht erkennbar als Rechtsanwalt aufgetreten, habe eingeräumt, daß er bis zum Jahre 1990 allenfalls im Familienkreis habe tätig werden wollen, sei lediglich für seine Ehefrau (gegen Gebühren von ... DM) aufgetreten, habe im übrigen Rechtsstreitigkeiten in eigener Sache geführt und sei von 1986 bis 1990 insgesamt nur in zehn Streitsachen, somit nur in geringem Umfang, tätig gewesen.
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