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BFH Beschluss v. - V B 106/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übte im Streitjahr (1984) seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Rahmen einer Sozietät aus. Im Dezember 1984 meldete er für jedes seiner beiden (1980 und 1981 geborenen) Kinder die Aufnahme eines "Einzelhandelsunternehmens Goldhandel" an. Er erwarb am 19. Dezember 1984 für jedes Kind bei einer Spar kasse ... Goldmünzen, die jeweils am 18. Januar 1985, am 20. März 1985 und im Sommer 1985 an die Stadtsparkasse zurückverkauft wurden. Aus dem Verkauf der Münzen verblieb insgesamt ein geringfügiger Überschuß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 315
BFH/NV 1995 S. 315 Nr. 4
LAAAB-34924

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BFH, Beschluss v. 23.03.1994 - V B 106/93 -nv-

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