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BFH Urteil v. - IX R 73/90

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtnutzfläche von 293,18 qm und einer Gesamtwohnfläche von 196,47 qm. Von der Wohnfläche entfallen 132,88 qm (= 45,32 v. H. der Gesamtnutzfläche) auf die eigengenutzten Wohnräume, 63,59 qm (= 21,69 v. H. der Gesamtnutzfläche bzw. 32,36 v. H. der Gesamtwohnfläche) auf zeitweise an Feriengäste vermietete Räume im ersten Stock und 96,71 qm (= 32,99 v. H. der Gesamtnutzfläche) auf Kellerräume (Werkraum, Vorratsraum, Waschküche, Heizung, Garage). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 teilten die Kläger die Grundstücksaufwendungen (Strom, Reparaturkosten für Fassadenanstrich, Versicherungen, Abfallbeseitigung, Heizöl, Grundsteuer, Wassergeld, Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung -- AfA --) -- wie in den Vorjahren -- im Verhältnis der Wohnfläche der eigengenutzten Räume zum Verhältnis der Wohnfläche der Ferienwohnung auf und zogen dementsprechend 33 v. H. der Gesamtaufwendungen als Werbungskosten von den Mieteinnahmen für die Ferienwohnung ab. Außerdem machten sie Aufwendungen, die ausschließlich und unmittelbar mit der Ferienwohnung zusammenhingen (Anschaffungskosten für Bettzeug, Schlüssel, Farbfernseher), als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) teilte dagegen die Gesamtaufwendungen für das Grundstück, soweit sie nicht unmittelbar mit der Ferienwohnung zusammenhängen, im Verhältnis der Wohnfläche für die an Feriengäste vermieteten Räume zur Gesamtnutzfläche auf und zog dementsprechend nur 21,69 v. H. der Gesamtauf wendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Dadurch verringerte sich der Werbungs kostenüberschuß für die Ferienwohnung entsprechend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 194
BFH/NV 1995 S. 194 Nr. 3
OAAAB-34910

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BFH, Urteil v. 03.05.1994 - IX R 73/90 -nv-

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