Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendete sich mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 vom 19. August 1988 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 1991. Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) unter dem 26. Januar 1993 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er die Steuer hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen vorläufig festsetzte (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Der Kläger stellte im Klageverfahren nicht den Antrag nach § 68 der Finanz gerichtsordnung (FGO), den Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Das Finanzgericht (FG) wies im Urteil vom 4. Februar 1993 die Klage ab, ohne den Änderungsgbescheid zu erwähnen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 22. Februar 1993 Einspruch ein. Außerdem stellte er in der Revisionsbegründungsschrift vom 27. Mai 1993 den Antrag nach § 68 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 418 BFH/NV 1995 S. 418 Nr. 5 TAAAB-34888
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