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BFH Urteil v. - IX R 108/92

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahre 1983 ein Wohnhaus, das sie anschließend zum Teil selbst nutzten und zum Teil vermieteten. Zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte das Haus drei abgeschlossene Wohnungen, darunter eine vermietete Wohnung im Keller geschoß. Das Gebäude war baurechtlich als Zweifamilienhaus genehmigt worden. Dem damaligen Bauherrn war lediglich die Nutzung zweier Räume des Kellergeschosses zu Wohnzwecken (Schlafräume) genehmigt worden, nicht jedoch -- entsprechend seinem Antrag -- das Einrichten und Nutzen einer Küche.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 767 Nr. 9
BFH/NV 1995 S. 768
ZAAAB-34860

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BFH, Urteil v. 20.12.1994 - IX R 108/92 -nv-

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